GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Autologe Tabula-externa-Osteoplastik mit Deckung eines Schädel- oder Stirnbeindefektes (Kranioplastik)
Die GOÄ-Ziffer 2278 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Autologe Tabula-externa-Osteoplastik mit Deckung eines Schädel- oder Stirnbeindefektes (Kranioplastik)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen und 469,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Beschrieben wird die autologe Tabula-externa-Osteoplastik mit Deckung eines Schädel- oder Stirnbeindefektes, also die Kranioplastik unter Verwendung körpereigenen Knochenmaterials. Dabei wird die äußere Knochenlamelle (Tabula externa) des Schädels entnommen und zur Deckung eines bestehenden Knochendefekts am Schädeldach oder am Stirnbein verwendet, etwa nach vorausgegangenen Trepanationen, Traumata, Tumoroperationen oder anderen Eingriffen, die einen Substanzverlust am Schädelknochen hinterlassen haben. Ziel der Leistung ist der Verschluss des Defekts mit körpereigenem Material, um Schutz für das darunterliegende Gehirn und eine ästhetisch unauffällige Kontur wiederherzustellen. Die Ziffer ist auf die autologe, also körpereigene Deckungsvariante beschränkt und unterscheidet sich damit von einem Verschluss mit alloplastischem oder Fremdmaterial.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 204,01 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 469,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 714,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2278 steht für „Autologe Tabula-externa-Osteoplastik mit Deckung eines Schädel- oder Stirnbeindefektes (Kranioplastik)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2278 ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 469,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2278 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.