GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Redressement des Rumpfes bei schweren Wirbelsäulenverkrümmungen
Die GOÄ-Ziffer 2280 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Redressement des Rumpfes bei schweren Wirbelsäulenverkrümmungen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 1135 Punkten bewertet; das entspricht 66,16 € beim einfachen und 152,16 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird das Redressement des Rumpfes bei schweren Wirbelsäulenverkrümmungen, also die manuelle oder instrumentelle Aufrichtung und Begradigung des Rumpfes bei ausgeprägter Skoliose oder vergleichbarer Deformität, ohne dass hierbei bereits eine operative Versteifung oder Implantation vorgenommen wird. Angewendet wird die Leistung insbesondere zur Vorbereitung oder Unterstützung einer nachfolgenden operativen Korrektur, etwa vor einer Spondylodese, oder als eigenständige Maßnahme zur schrittweisen Verbesserung der Rumpfform bei schweren Krümmungen der Wirbelsäule. Von den nachfolgenden Ziffern zur operativen Versteifung und Spondylodese, die eine dauerhafte Implantation von Knochen- oder alloplastischem Material einschließen, unterscheidet sich das Redressement dadurch, dass hier lediglich die Aufrichtung und Lagerungskorrektur des Rumpfes erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 66,16 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 152,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 231,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2280 steht für „Redressement des Rumpfes bei schweren Wirbelsäulenverkrümmungen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2280 ist mit 1135 Punkten bewertet; das entspricht 66,16 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 152,16 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2280 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.