GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Chemonukleolyse
Die GOÄ-Ziffer 2279 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chemonukleolyse“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 80,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Chemonukleolyse bezeichnet die Injektion eines chemischen Wirkstoffs, etwa eines knorpelauflösenden Enzyms, in den Kern einer Bandscheibe zur Verkleinerung oder Auflösung des vorgefallenen Gallertkerns. Sie wird als minimalinvasive Behandlungsmethode bei einem Bandscheibenvorfall eingesetzt, wenn eine Verringerung des Bandscheibengewebes zur Entlastung einer komprimierten Nervenwurzel angestrebt wird, ohne dass eine offene operative Freilegung der Wirbelsäule mit Resektion des Wirbelbogens erforderlich ist. Die Leistung unterscheidet sich damit grundlegend von den offen-operativen Verfahren zur Behandlung des Bandscheibenvorfalls, etwa der Wirbelbogenresektion nach Nummer 2282, sowie von der perkutanen Nukleotomie nach Nummer 2281, da hier nicht mechanisch abgesaugt, sondern durch Injektion eines Wirkstoffs auf das Bandscheibengewebe eingewirkt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 80,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 122,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2279 steht für „Chemonukleolyse“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2279 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 80,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2279 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.