GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Redressement einer Beinverkrümmung
Die GOÄ-Ziffer 2277 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Redressement einer Beinverkrümmung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 567 Punkten bewertet; das entspricht 33,05 € beim einfachen und 76,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet das Redressement einer Beinverkrümmung ab, also die operative oder unter Anästhesie durchgeführte manuelle beziehungsweise instrumentelle Aufrichtung und Begradigung einer Achsenfehlstellung des Beins, ohne dass hierfür der Knochen durchtrennt wird. Angewendet wird sie bei Beinfehlstellungen, die durch schrittweises oder einmaliges Geraderichten korrigiert werden können, etwa bei bestimmten kindlichen Verkrümmungen oder posttraumatischen Achsabweichungen, bei denen die Weichteil- und Knochenverhältnisse ein Redressement ohne operative Osteotomie zulassen. Die Leistung grenzt sich damit klar von den Osteotomie-Ziffern ab, bei denen der Knochen aktiv durchtrennt und anschließend fixiert oder distrahiert wird: Beim Redressement steht die Korrektur durch Aufrichtung und Lagerung im Vordergrund, nicht die Durchtrennung des Knochens.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 33,05 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 76,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 115,67 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2277 steht für „Redressement einer Beinverkrümmung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2277 ist mit 567 Punkten bewertet; das entspricht 33,05 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 76,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2277 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.