GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Gipsschienenverband oder Gipspantoffel
Die GOÄ-Ziffer 228 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gipsschienenverband oder Gipspantoffel“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen und 25,47 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 228 vergütet den Gipsschienenverband oder den Gipspantoffel. Angewendet wird die Ziffer, wenn entweder eine Gipsschiene, also eine nicht zirkuläre, halbseitige Gipsverstärkung eines Verbandes, angelegt wird, oder wenn ein Gipspantoffel, also eine gipsverstärkte Versorgung des Fußes, zur Ruhigstellung des Vorfußes oder Fußbereichs verwendet wird. Beide alternativen Leistungsinhalte werden über dieselbe Ziffer abgerechnet. Typischer Anwendungsfall des Gipspantoffels ist die Ruhigstellung nach Fußverletzungen, bei denen keine zirkuläre Ruhigstellung des gesamten Unterschenkels erforderlich ist, während der Gipsschienenverband allgemein bei Extremitätenverletzungen eingesetzt wird, die eine halbseitige, nicht vollständig umlaufende Gipsverstärkung benötigen. Abzugrenzen ist Nummer 228 von Nummer 229, die dieselbe Leistung bei Wiederanlegung derselben Schiene betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 25,47 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 38,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 228 steht für „Gipsschienenverband oder Gipspantoffel“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 228 ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 25,47 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 228 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.