GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zirkulärer Gehgipsverband des Unterschenkels
Die GOÄ-Ziffer 231 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zirkulärer Gehgipsverband des Unterschenkels“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen und 48,26 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 231 vergütet den zirkulären Gehgipsverband des Unterschenkels. Angewendet wird die Ziffer, wenn der Unterschenkel vollständig umlaufend eingegipst wird und der Verband dabei so ausgeführt ist, dass er belastungsstabil ist und ein Gehen des Patienten ermöglicht, im Unterschied zu einem nicht gehfähigen zirkulären Gipsverband. Typischer Anwendungsfall ist die Versorgung von Unterschenkel- oder Sprunggelenkfrakturen beziehungsweise vergleichbaren Verletzungen, bei denen nach entsprechender Heilungsphase eine belastungsstabile, gehfähige Ruhigstellung angestrebt wird, sodass der Patient trotz Immobilisation mobil bleiben kann. Die Ziffer unterscheidet sich von der allgemeinen Nummer 230 durch die spezifische Lokalisation am Unterschenkel und die ausdrückliche Gehfähigkeit des Verbandes, die einen zusätzlichen technischen und stabilisatorischen Aufwand gegenüber einem einfachen zirkulären Gipsverband darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 48,26 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 73,44 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 231 steht für „Zirkulärer Gehgipsverband des Unterschenkels“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 231 ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 48,26 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 231 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.