GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zirkulärer Gipsverband – gegebenenfalls als Gipstutor
Die GOÄ-Ziffer 230 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zirkulärer Gipsverband – gegebenenfalls als Gipstutor“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 230 vergütet den zirkulären Gipsverband, gegebenenfalls auch in Form eines Gipstutors. Angewendet wird die Ziffer, wenn ein Körperteil vollständig umlaufend mit Gips versorgt wird, um eine feste, allseitige Ruhigstellung zu erreichen, im Unterschied zum lediglich halbseitigen Gipsschienenverband nach Nummer 228. Der Gipstutor als spezielle Ausführungsform bezeichnet dabei einen zirkulären Gipsverband, der insbesondere zur Führung oder Stützung einer Extremität eingesetzt wird. Die Ziffer bildet die Grundleistung des zirkulären Gipsverbandes ab, ohne dass dabei mindestens zwei große Gelenke eingeschlossen sein müssen; ist dies der Fall, kommt stattdessen die speziellere Nummer 232 zur Anwendung. Typischer Anwendungsfall ist die Ruhigstellung eines einzelnen Extremitätenabschnitts nach Fraktur oder vergleichbarer Verletzung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 230 steht für „Zirkulärer Gipsverband – gegebenenfalls als Gipstutor“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 230 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 230 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.