GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Gipsfingerling
Die GOÄ-Ziffer 225 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gipsfingerling“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 9,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 225 vergütet den Gipsfingerling. Angewendet wird die Ziffer, wenn ein einzelner Finger mittels einer kleinen, fingerhutartigen Gipshülse ruhiggestellt wird, typischerweise bei Verletzungen oder Erkrankungen, die eine Immobilisierung nur dieses einen kleinen Körperteils erfordern, etwa nach Fingerfrakturen oder Sehnenverletzungen im Fingerbereich. Die Leistung bildet die begrenzte, auf den einzelnen Finger beschränkte Gipsversorgung ab und unterscheidet sich dadurch von den größeren Gipsverbänden, die ganze Extremitätenabschnitte oder mehrere Gelenke umfassen. Der Gipsfingerling stellt damit die kleinste Einheit innerhalb der Gipsverbandziffern dar und wird angewendet, wenn eine Ruhigstellung des gesamten übrigen Handbereichs nicht erforderlich ist, sondern die Immobilisation gezielt auf den betroffenen Finger begrenzt werden kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 14,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 225 steht für „Gipsfingerling“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 225 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 225 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.