GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Gipsschienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene
Die GOÄ-Ziffer 229 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gipsschienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen und 17,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 229 vergütet den Gipsschienenverband bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene. Angewendet wird die Ziffer, wenn ein zuvor nach Nummer 228 angelegter Gipsschienenverband im weiteren Behandlungsverlauf erneut angelegt wird, sei es unverändert oder mit Anpassungen an den Heilungsverlauf, etwa im Rahmen von Verbandwechseln oder Kontrolluntersuchungen. Die Ziffer erfasst damit ausschließlich den Folgeaufwand der wiederholten Anlage und ist von der Erstanlage nach Nummer 228 zu unterscheiden, die den ursprünglichen Gipsschienenverband oder Gipspantoffel abbildet. Typischer Anwendungsfall ist eine länger andauernde Ruhigstellungsphase, in der der Gipsschienenverband aus therapeutischen oder hygienischen Gründen mehrfach erneuert werden muss, ohne dass jeweils eine vollständig neue Erstversorgung im Sinne der Nummer 228 vorliegt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 17,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 229 steht für „Gipsschienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 229 ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 229 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.