GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Gipshülse mit Gelenkschienen
Die GOÄ-Ziffer 227 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gipshülse mit Gelenkschienen“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 227 vergütet die Gipshülse mit Gelenkschienen. Angewendet wird die Ziffer, wenn eine gipsummantelte Hülse angelegt wird, die zusätzlich mit Gelenkschienen ausgestattet ist, sodass neben der starren Gipsummantelung eine gezielte, gegebenenfalls bewegliche Führung eines oder mehrerer Gelenke ermöglicht wird. Diese Kombination kommt zur Anwendung, wenn eine reine starre Gipsfixation nicht ausreicht, sondern zusätzlich eine schienengestützte Gelenkführung erforderlich ist, etwa zur kontrollierten Beweglichkeit oder zur gezielten Entlastung eines Gelenks während der Ruhigstellung des angrenzenden Körperabschnitts. Die Leistung unterscheidet sich von den einfachen zirkulären Gipsverbänden dadurch, dass die zusätzliche Gelenkschienenkomponente einen erhöhten technischen Aufwand und eine differenziertere Versorgung des betroffenen Körperteils darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 227 steht für „Gipshülse mit Gelenkschienen“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 227 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 227 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.