GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension
Die GOÄ-Ziffer 218 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 660 Punkten bewertet; das entspricht 38,47 € beim einfachen und 88,48 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 218 vergütet den Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension. Angewendet wird die Ziffer, wenn zusätzlich zu einem Streckverband eine invasive Zugvorrichtung in Form eines durch den Knochen eingebrachten Nagels oder Drahtes verwendet wird, über den der Zug unmittelbar skelettal appliziert wird, um beispielsweise eine Fraktur zu reponieren oder in Streckstellung zu halten. Diese Form der Extension ermöglicht eine stärkere und gezieltere Zugwirkung als der einfache, rein äußerliche Streckverband nach Nummer 217, da die Kraft direkt über das Knochenskelett und nicht nur über Weichteile eingeleitet wird. Die Abgrenzung zu Nummer 217 liegt somit ausschließlich in der zusätzlichen Nagel- oder Drahtextension, die den höheren Aufwand und die invasivere Technik dieser Leistung begründet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 38,47 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 88,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 134,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 218 steht für „Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 218 ist mit 660 Punkten bewertet; das entspricht 38,47 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 88,48 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 218 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.