GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie mit Osteosynthese
Die GOÄ-Ziffer 2276 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie mit Osteosynthese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird dieselbe inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie wie unter Nummer 2275, jedoch einschließlich einer anschließenden Osteosynthese, also der Stabilisierung des korrigierten Oberschenkelknochens mittels Platte, Schrauben oder vergleichbarem Material. Die Anwendung erfolgt bei denselben Indikationen, etwa Coxa vara oder valga, Hüftdysplasie oder zur Verbesserung der Gelenkmechanik bei beginnender Hüftarthrose, wenn nach der Korrekturosteotomie eine feste Fixierung des Knochens erforderlich ist, um die gewünschte Stellung bis zur knöchernen Heilung zu sichern. Die Ziffer schließt damit sowohl die Osteotomie als auch die Osteosynthese als einheitliche Leistung ein, sodass eine gesonderte Berechnung der Osteosynthese neben dieser Nummer nicht in Betracht kommt. Von Nummer 2275 unterscheidet sie sich allein durch diesen zusätzlichen Stabilisierungsschritt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2276 steht für „Inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie mit Osteosynthese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2276 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2276 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.