GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie
Die GOÄ-Ziffer 2275 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen und 309,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie, also die operative Durchtrennung und Neuausrichtung des Oberschenkelknochens im Bereich zwischen oder unterhalb der Trochanteren. Sie wird typischerweise bei Fehlstellungen des Schenkelhalses oder proximalen Femurs eingesetzt, etwa bei Coxa vara oder Coxa valga, bei Hüftdysplasie oder zur Verbesserung der Gelenkbelastung bei beginnender Hüftgelenkarthrose, um die Beinachse und die Druckverteilung im Hüftgelenk zu verbessern. Die Ziffer bildet die Umstellungsosteotomie als solche ab, ohne die zusätzliche operative Stabilisierung durch Osteosynthesematerial, die gesondert unter Nummer 2276 erfasst wird. Die Unterscheidung zwischen beiden Ziffern liegt somit allein darin, ob im Anschluss an die Osteotomie eine Osteosynthese vorgenommen wird oder nicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 134,64 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 309,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 471,25 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2275 steht für „Inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2275 ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 309,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2275 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.