GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Anbringens eines Distraktors
Die GOÄ-Ziffer 2273 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Anbringens eines Distraktors“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer umfasst die Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens einschließlich des Anbringens eines Distraktors. Sie wird angewendet, wenn nach der operativen Durchtrennung eines kleinen Röhrenknochens, etwa an Mittelhand-, Mittelfuß- oder Fingerknochen, zur schrittweisen Korrektur einer Fehlstellung oder zur allmählichen Verlängerung des Knochens ein Distraktionsapparat angebracht wird, der die Knochenenden kontrolliert auseinanderzieht oder in Position hält, statt sie unmittelbar durch Platten oder Schrauben zu fixieren. Der wesentliche Unterschied zu Nummer 2260 liegt in der Art der Stabilisierung: Dort erfolgt die Fixierung durch eine klassische Osteosynthese, hier durch einen Distraktor, der eine allmähliche, steuerbare Korrektur oder Verlängerung ermöglicht. Von Nummer 2274 grenzt sich die Leistung durch die Größe des Knochens ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2273 steht für „Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Anbringens eines Distraktors“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2273 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2273 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.