GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Streckverband
Die GOÄ-Ziffer 217 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Streckverband“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 30,83 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 217 vergütet den Streckverband. Angewendet wird die Ziffer, wenn eine Extremität durch einen Verband unter kontinuierlichem Zug in gestreckter Position gehalten wird, um etwa eine Fehlstellung zu korrigieren, eine Fraktur zu entlasten oder eine Kontraktur zu behandeln, wobei der Zug über das Verbandsystem selbst aufgebracht wird. Die Leistung bildet die Anlage dieses Extensionsverbandes ab, der sich durch die kontinuierliche Zugwirkung von einem einfachen ruhigstellenden Schienen- oder Gipsverband unterscheidet. Von Nummer 218 grenzt sich Nummer 217 dadurch ab, dass dort der Streckverband zusätzlich mit einer Nagel- oder Drahtextension kombiniert wird, während Nummer 217 den Streckverband ohne diese invasive Erweiterung der Zugvorrichtung erfasst. Typischer Einsatzbereich sind Extremitätenverletzungen, bei denen eine kontinuierliche Extension zur Behandlung erforderlich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,92 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 217 steht für „Streckverband“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 217 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,83 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 217 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.