GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)
Die GOÄ-Ziffer 2255 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen, also die Uebertragung eines Knochenspans von einer Entnahmestelle an eine andere Koerperstelle zur Rekonstruktion oder Stabilisierung. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein zuvor gewonnener Knochenspan, etwa im Rahmen einer Pfannendachplastik, einer Spanuebertragung bei habitueller Gelenkluxation oder einer Ueberbrueckung eines Knochendefekts, als eigenstaendige Struktur eingebracht und fixiert wird. Die Ziffer grenzt sich von der reinen Knochenspanentnahme ab, die nur die Gewinnung des Materials umfasst, sowie von der Implantation von Knochen, bei der eher kleinteiliges Knochenmaterial zur Defektauffuellung eingebracht wird, waehrend hier die Verpflanzung eines strukturierten Knochenstuecks im Vordergrund steht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2255 steht für „Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2255 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2255 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.