GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Implantation von Knochen
Die GOÄ-Ziffer 2254 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation von Knochen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Implantation von Knochen, also das Einbringen von Knochenmaterial in einen Knochendefekt oder eine Knochenhoehle, etwa zur Auffuellung nach Ausraeumung einer Knochenzyste, eines Tumors oder eines Defekts nach Osteotomie. Angewendet wird sie, wenn das eingebrachte Knochenmaterial zur Stabilisierung oder Foerderung der knoechernen Heilung an Ort und Stelle eingesetzt wird. Die Ziffer grenzt sich von der Knochenspanentnahme ab, die nur die Gewinnung des Materials betrifft, sowie von der freien Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen, die die Uebertragung eines Knochenspans als eigene Struktur an eine andere Koerperstelle beschreibt und damit einen umfangreicheren rekonstruktiven Eingriff darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2254 steht für „Implantation von Knochen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2254 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2254 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.