GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Abduktionsschienenverband – auch mit Stärke- oder Gipsfixation
Die GOÄ-Ziffer 214 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abduktionsschienenverband – auch mit Stärke- oder Gipsfixation“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen und 32,17 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 214 vergütet den Abduktionsschienenverband, auch in Kombination mit einer Stärke- oder Gipsfixation. Angewendet wird die Ziffer, wenn eine Extremität mittels einer speziellen Abduktionsschiene in einer abgespreizten Position ruhiggestellt wird, wie dies etwa bei bestimmten Schulter- oder Hüftbehandlungen erforderlich ist, um die betroffene Gliedmaße in einer definierten Abspreizstellung zu fixieren. Die Leistung umfasst sowohl die reine Anlage der Abduktionsschiene als auch, sofern zusätzlich erforderlich, deren Verstärkung durch eine Stärke- oder Gipsfixation, ohne dass hierfür gesondert Nummer 208 berechnet werden muss, da diese Kombination bereits im Leistungsinhalt der Nummer 214 enthalten ist. Abzugrenzen ist sie von den übrigen Schienenverbänden dadurch, dass hier gezielt eine Abspreizstellung der Extremität hergestellt und gehalten wird, nicht lediglich eine gerade Ruhigstellung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 32,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 48,96 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 214 steht für „Abduktionsschienenverband – auch mit Stärke- oder Gipsfixation“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 214 ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 32,17 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 214 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.