GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene
Die GOÄ-Ziffer 213 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 13,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 213 vergütet den Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie- oder Fußgelenk) bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene. Angewendet wird die Ziffer, wenn eine zuvor nach Nummer 212 angelegte großgelenkübergreifende Schiene im Behandlungsverlauf erneut angelegt wird, etwa zur Kontrolle, zum Verbandwechsel oder zur Anpassung an den Heilungsfortschritt, wobei die Schiene dabei unverändert oder in angepasster Form wieder angebracht werden kann. Die Ziffer bildet damit den Folgeaufwand ab und ist von Nummer 212, die die Erstanlage beziehungsweise den Einsatz als Notverband betrifft, klar zu unterscheiden. Sie kommt typischerweise bei länger andauernden Behandlungen größerer Extremitätenverletzungen zur Anwendung, bei denen mehrfache Erneuerungen des großflächigen Schienenverbandes erforderlich sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 13,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 20,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 213 steht für „Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 213 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 213 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.