GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens – einschließlich plastischer Deckung
Die GOÄ-Ziffer 2172 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens – einschließlich plastischer Deckung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die isolierte Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens einschließlich plastischer Deckung. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach vorausgegangenem Verlust oder vorheriger Entfernung des zugehörigen Fingers oder der Zehe der verbliebene Mittelhand- beziehungsweise Mittelfußknochen selbst reseziert werden muss, etwa wegen Infektion, Nekrose oder tumoröser Veränderung des Knochens. Damit unterscheidet sie sich von der Strahlamputation nach Ziffer 2171, bei der Finger beziehungsweise Zehe und der zugehörige Mittelhand- oder Mittelfußknochen in einem Eingriff gemeinsam entfernt werden. Die plastische Deckung des entstehenden Weichteildefekts ist in der Leistung enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2172 steht für „Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens – einschließlich plastischer Deckung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2172 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2172 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.