GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Amputation im Oberschenkelbereich – einschließlich plastischer Deckung
Die GOÄ-Ziffer 2174 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amputation im Oberschenkelbereich – einschließlich plastischer Deckung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen und 172,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die Amputation im Oberschenkelbereich ab, also die größere und proximalere Extremitätenamputation am Bein oberhalb des Knies. Sie kommt insbesondere bei fortgeschrittenen peripheren Durchblutungsstörungen, schweren Traumata, ausgedehnten Infektionen oder malignen Prozessen zum Einsatz, wenn ein Erhalt des Unterschenkels nicht mehr möglich ist. Wie bei den übrigen Amputationsziffern ist die plastische Deckung des Stumpfes Bestandteil der Leistung und wird nicht gesondert berechnet. Von der Amputation im Unterschenkel-, Unterarm- oder Oberarmbereich nach Ziffer 2173 unterscheidet sie sich durch die höhere, proximalere Amputationshöhe am Oberschenkel.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,19 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 172,94 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 263,17 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2174 steht für „Amputation im Oberschenkelbereich – einschließlich plastischer Deckung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2174 ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 172,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2174 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.