GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
Die GOÄ-Ziffer 2181 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen und 30,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks, ein Verfahren, das bei eingeschränkter Beweglichkeit infolge von Kontrakturen, Vernarbungen oder Versteifungen dieser Gelenke angewendet wird, um den Bewegungsumfang mit gezieltem manuellen Krafteinsatz wiederherzustellen. Die Anwendung betrifft ausschließlich die genannten kleineren beziehungsweise körperfernen Gelenke. Für die entsprechende Maßnahme an größeren, körpernahen Gelenken wie Schulter, Ellenbogen, Hüft- oder Kniegelenk ist die eigenständige Ziffer 2182 einschlägig. Die Leistung stellt keinen offen-operativen Eingriff dar, sondern ein manuelles, gewaltsames Lösen beziehungsweise Strecken der Gelenkstrukturen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2181 steht für „Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2181 ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2181 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.