GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Entfernung einer Kniegelenksendoprothese – einschließlich operative r Versteifung des Gelenks
Die GOÄ-Ziffer 2168 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung einer Kniegelenksendoprothese – einschließlich operative r Versteifung des Gelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 3200 Punkten bewertet; das entspricht 186,52 € beim einfachen und 428,99 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die operative Entfernung einer Kniegelenksendoprothese, bei der im gleichen Eingriff eine operative Versteifung (Arthrodese) des Kniegelenks vorgenommen wird. Diese Kombination kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Prothesenerhalt oder -wechsel nicht mehr sinnvoll oder möglich ist, etwa nach schwerer Infektion oder ausgedehntem Knochenverlust, und stattdessen eine dauerhafte Versteifung des Gelenks als Lösung gewählt wird. Die Leistung bildet damit den gesamten Ablauf aus Prothesenexplantation und anschließender Arthrodese als eine Einheit ab. Sie grenzt sich von der reinen Prothesenentfernung ohne Versteifung sowie von Prothesenwechseloperationen ab, bei denen ein neues Implantat eingesetzt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 186,52 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 428,99 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 652,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2168 steht für „Operative Entfernung einer Kniegelenksendoprothese – einschließlich operative r Versteifung des Gelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2168 ist mit 3200 Punkten bewertet; das entspricht 186,52 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 428,99 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2168 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.