GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Amputation eines Fingerstrahles in der Mittelhand oder eines Zehenstrahles im Mittelfuß oder Amputation nach Pirogow oder Gritti – einschließlich plastischer Deckung
Die GOÄ-Ziffer 2171 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amputation eines Fingerstrahles in der Mittelhand oder eines Zehenstrahles im Mittelfuß oder Amputation nach Pirogow oder Gritti – einschließlich plastischer Deckung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Amputation eines gesamten Fingerstrahls einschließlich des zugehörigen Mittelhandknochens beziehungsweise eines Zehenstrahls einschließlich des Mittelfußknochens, außerdem die speziellen Fußamputationstechniken nach Pirogow oder nach Gritti. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Amputation auf Ebene des einzelnen Fingers oder der Zehe nicht ausreicht und der gesamte Strahl beziehungsweise – bei Pirogow/Gritti – ein höher gelegener Fußabschnitt entfernt werden muss, etwa bei ausgedehnter Gewebezerstörung oder Infektion. Die plastische Deckung des Stumpfes ist Bestandteil der Leistung. Von der einfachen Finger- oder Zehenamputation nach Ziffer 2170 unterscheidet sie sich durch den größeren Umfang der Resektion einschließlich der Mittelhand- beziehungsweise Mittelfußanteile.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2171 steht für „Amputation eines Fingerstrahles in der Mittelhand oder eines Zehenstrahles im Mittelfuß oder Amputation nach Pirogow oder Gritti – einschließlich plastischer Deckung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2171 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2171 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.