GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Amputation im Unterarm-, Unterschenkel- oder Oberarmbereich – einschließlich plastischer Deckung
Die GOÄ-Ziffer 2173 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amputation im Unterarm-, Unterschenkel- oder Oberarmbereich – einschließlich plastischer Deckung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Amputation im Bereich des Unterarms, des Unterschenkels oder des Oberarms, also größere Extremitätenamputationen oberhalb der Hand- beziehungsweise Fußebene, jedoch unterhalb des Oberschenkels. Typische Anlässe sind schwere Traumata, periphere Durchblutungsstörungen, ausgedehnte Infektionen oder maligne Tumoren, bei denen ein Extremitätenerhalt nicht mehr möglich ist. Die Leistung umfasst die plastische Deckung des Amputationsstumpfes als integralen Bestandteil des Eingriffs. Von Amputationen im Oberschenkelbereich, die eigenständig unter Ziffer 2174 abgerechnet werden, grenzt sie sich durch die Lokalisation ab; von den Amputationen einzelner Finger, Zehen oder Strahlen unterscheidet sie sich durch den deutlich größeren Umfang auf Höhe der langen Röhrenknochen von Arm oder Bein.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2173 steht für „Amputation im Unterarm-, Unterschenkel- oder Oberarmbereich – einschließlich plastischer Deckung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2173 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2173 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.