GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Amputation eines Fingers oder einer Zehe oder eines Finger- oder Zehengliedteils – einschließlich plastischer Deckung
Die GOÄ-Ziffer 2170 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amputation eines Fingers oder einer Zehe oder eines Finger- oder Zehengliedteils – einschließlich plastischer Deckung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die Amputation eines einzelnen Fingers, einer Zehe oder eines Teils eines Finger- beziehungsweise Zehenglieds ab, etwa nach traumatischer Zerstörung, Infektion oder bei tumorösen Veränderungen. Eingeschlossen ist die plastische Deckung des Amputationsstumpfes, sodass der Wundverschluss nicht zusätzlich berechnet wird. Die Leistung betrifft ausschließlich die Amputation auf Höhe des Fingers oder der Zehe selbst beziehungsweise eines Glied-Teilstücks, nicht die weiterreichende Entfernung des zugehörigen Mittelhand- oder Mittelfußanteils. Reicht die Amputation weiter in die Mittelhand oder den Mittelfuß hinein, etwa als vollständiger Strahl, ist stattdessen die entsprechende Ziffer für die Strahlamputation einschlägig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 62,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 94,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2170 steht für „Amputation eines Fingers oder einer Zehe oder eines Finger- oder Zehengliedteils – einschließlich plastischer Deckung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2170 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2170 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.