GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Ersatzlose Entfernung eines künstlichen Hüftgelenkes mit Ausräumung von nekrotischem Gewebe und Knochenzement
Die GOÄ-Ziffer 2167 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ersatzlose Entfernung eines künstlichen Hüftgelenkes mit Ausräumung von nekrotischem Gewebe und Knochenzement“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 3200 Punkten bewertet; das entspricht 186,52 € beim einfachen und 428,99 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die ersatzlose Entfernung eines künstlichen Hüftgelenks, also die Explantation der Endoprothese ohne unmittelbaren Wiedereinbau eines neuen Implantats. Sie kommt insbesondere bei Protheseninfektionen oder schwerer Lockerung zum Einsatz, wenn zunächst nur die Ausräumung des betroffenen Gewebes im Vordergrund steht. Mitumfasst ist die Ausräumung von nekrotischem Gewebe im Bereich des ehemaligen Gelenks sowie die Entfernung von Knochenzement, der bei zementierten Prothesen im Knochen verblieben ist. Von Ziffern für den Ersteinbau oder Wechsel einer Hüftendoprothese unterscheidet sich diese Leistung dadurch, dass ausdrücklich kein Ersatz eingesetzt wird; die Situation bleibt zunächst prothesenfrei, etwa zur Sanierung vor einer späteren Reimplantation.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 186,52 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 428,99 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 652,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2167 steht für „Ersatzlose Entfernung eines künstlichen Hüftgelenkes mit Ausräumung von nekrotischem Gewebe und Knochenzement“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2167 ist mit 3200 Punkten bewertet; das entspricht 186,52 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 428,99 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2167 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.