GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – auch als Notverband bei Frakturen
Die GOÄ-Ziffer 212 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – auch als Notverband bei Frakturen“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 21,45 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 212 vergütet den Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken, namentlich Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie- oder Fußgelenk, auch als Notverband bei entsprechenden Verletzungen. Angewendet wird die Ziffer, wenn eine Schiene nicht nur ein kleines Körperteil, sondern mindestens zwei große Gelenke gleichzeitig umfasst und dadurch ruhigstellt, was einen deutlich größeren Umfang der Versorgung als bei Nummer 210 bedeutet. Typischer Anlass ist die Erstversorgung größerer Extremitätenverletzungen, bei denen aus stabilisierenden Gründen mehrere große Gelenke einbezogen werden müssen. Die Abgrenzung zu Nummer 210 liegt in der Anzahl und Größe der eingeschlossenen Gelenke, die Abgrenzung zu Nummer 213 in der Art der Leistung: Nummer 212 betrifft die Erstanlage beziehungsweise die Notversorgung, während Nummer 213 die Wiederanlegung derselben Schiene erfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 21,45 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 32,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 212 steht für „Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – auch als Notverband bei Frakturen“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 212 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 21,45 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 212 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.