GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Entfernung einer Beckenhälfte einschließlich plastischer Deckung, auch in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 2164 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung einer Beckenhälfte einschließlich plastischer Deckung, auch in mehreren Sitzungen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen und 496,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die operative Entfernung einer kompletten Beckenhälfte ab, wie sie bei ausgedehnten malignen Knochentumoren oder schwersten Zerstörungen des Beckens (Hemipelvektomie) erforderlich wird. Die Leistung schließt die anschließende plastische Deckung des entstandenen Weichteildefekts mit ein, sodass diese nicht gesondert abgerechnet werden darf. Da ein derart ausgedehnter Eingriff aus operationstechnischen oder patientenbezogenen Gründen nicht immer in einer einzigen Operation abgeschlossen werden kann, ist die Berechnung ausdrücklich auch dann zulässig, wenn die Entfernung auf mehrere Sitzungen verteilt erfolgt; die Ziffer wird trotz mehrerer Sitzungen nur einmal je Behandlungsfall angesetzt. Anwendung findet sie ausschließlich bei radikalen, den knöchernen Beckenring betreffenden Resektionen, nicht bei kleineren knochenchirurgischen Eingriffen am Becken wie Osteotomien.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 215,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 496,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 754,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2164 steht für „Operative Entfernung einer Beckenhälfte einschließlich plastischer Deckung, auch in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2164 ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 496,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2164 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.