GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exartikulation eines Fingers oder einer Zehe
Die GOÄ-Ziffer 2158 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exartikulation eines Fingers oder einer Zehe“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die Exartikulation eines Fingers oder einer Zehe ab, also die Absetzung des Gliedes im Gelenk selbst statt durch Knochendurchtrennung. Sie wird angewendet, wenn ein Finger oder eine Zehe aufgrund schwerer Traumatisierung, Infektion, Tumor, Durchblutungsstörung oder Gangrän nicht erhalten werden kann und die operative Trennung genau in der Gelenklinie erfolgt, um einen funktionell und für die Wundheilung günstigen Stumpf zu erhalten. Die Leistung umfasst die Durchtrennung der gelenkumgebenden Strukturen, Gefäße, Sehnen und Nerven sowie die Versorgung des verbleibenden Stumpfes. Sie ist von den größeren Exartikulationsziffern 2159 bis 2163 durch die betroffene, kleinste anatomische Einheit Finger oder Zehe abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2158 steht für „Exartikulation eines Fingers oder einer Zehe“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2158 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2158 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.