GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exartikulation in einem Ellenbogen- oder Kniegelenk
Die GOÄ-Ziffer 2160 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exartikulation in einem Ellenbogen- oder Kniegelenk“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Exartikulation in einem Ellenbogen- oder Kniegelenk, also die operative Absetzung des Unterarms beziehungsweise Unterschenkels genau in der Gelenklinie statt durch Knochendurchtrennung. Sie wird angewendet, wenn Unterarm oder Unterschenkel infolge schwerer Traumatisierung, ausgedehnter Infektion, Tumor oder irreversibler Durchblutungsstörung nicht erhalten werden können und eine Absetzung im Gelenk selbst medizinisch angezeigt ist, um einen belastbaren, prothesenfähigen Stumpf zu erhalten. Die Leistung umfasst die Durchtrennung der gelenkumgebenden Weichteile, Gefäße, Sehnen und Nerven sowie die operative Versorgung des Stumpfes. Sie ist gegenüber 2159 (Hand/Fuß) die nächsthöhere Extremitätenebene und von 2161 (Exartikulation im Schultergelenk) durch die betroffene Gelenkregion abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2160 steht für „Exartikulation in einem Ellenbogen- oder Kniegelenk“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2160 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2160 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.