GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung eines vereiterten Schulter- oder Ellenbogen- oder Hüft- oder Kniegelenks oder von Gelenken benachbarter Wirbel
Die GOÄ-Ziffer 2157 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines vereiterten Schulter- oder Ellenbogen- oder Hüft- oder Kniegelenks oder von Gelenken benachbarter Wirbel“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Eröffnung eines vereiterten Schulter-, Ellenbogen-, Hüft- oder Kniegelenks oder von Gelenken benachbarter Wirbel. Sie wird angewendet bei akuter eitriger Infektion (septischer Arthritis) eines dieser großen Gelenke oder angrenzender Wirbelgelenke, wenn eine chirurgische Eröffnung erforderlich ist, um den Infektionsherd zu entlasten, Eiter und infiziertes Gewebe zu entfernen und eine Zerstörung des Gelenks oder eine Ausbreitung der Infektion zu verhindern. Die Leistung umfasst den operativen Zugang zum betroffenen Gelenk, die Spülung sowie die Ausräumung des eitrigen Materials und gegebenenfalls die Drainage. Aufgrund der Größe und funktionellen Bedeutung der erfassten Gelenke stellt sie die aufwendigste der drei Eröffnungsziffern 2155 bis 2157 dar und grenzt sich von diesen über die betroffene Gelenkregion ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2157 steht für „Eröffnung eines vereiterten Schulter- oder Ellenbogen- oder Hüft- oder Kniegelenks oder von Gelenken benachbarter Wirbel“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2157 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2157 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.