GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exartikulation in einem Schultergelenk
Die GOÄ-Ziffer 2161 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exartikulation in einem Schultergelenk“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen und 172,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Exartikulation in einem Schultergelenk, also die operative Absetzung des gesamten Arms genau im Schultergelenk statt durch Knochendurchtrennung des Oberarms. Sie wird angewendet, wenn der Arm aufgrund ausgedehnter Traumatisierung, maligner Tumoren, schwerer Infektion oder irreversibler Durchblutungsstörung nicht erhalten werden kann und die Absetzung in der Gelenklinie der Schulter erfolgen muss. Die Leistung umfasst die Durchtrennung der gelenkumgebenden Muskulatur, Gefäße, Sehnen und Nerven sowie die operative Versorgung des verbleibenden Schulterstumpfes. Sie stellt gegenüber 2160 (Ellenbogen- oder Kniegelenk) die proximalere und aufwendigere obere Extremitätenamputation dar und ist von 2163 abzugrenzen, die die weitergehende Entfernung der gesamten Schultergürtelhälfte statt nur des Arms betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,19 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 172,94 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 263,17 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2161 steht für „Exartikulation in einem Schultergelenk“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2161 ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 172,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2161 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.