GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2159: Exartikulation einer Hand oder eines Fußes

Exartikulation einer Hand oder eines Fußes

Die GOÄ-Ziffer 2159 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exartikulation einer Hand oder eines Fußes“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die Exartikulation einer Hand oder eines Fußes, also deren operative Absetzung im Handgelenk beziehungsweise im oberen Sprunggelenk statt durch Knochendurchtrennung. Sie wird angewendet, wenn eine Hand oder ein Fuß aufgrund schwerer Traumatisierung, ausgedehnter Infektion, Tumor oder irreversibler Durchblutungsstörung nicht erhalten werden kann und die operative Trennung in der Gelenklinie erfolgt, um einen für Prothesenversorgung und Wundheilung möglichst günstigen Stumpf zu schaffen. Die Leistung umfasst die Durchtrennung der gelenkumgebenden Weichteile, Gefäße, Sehnen und Nerven sowie die operative Versorgung des Stumpfes. Sie stellt gegenüber 2158 (Finger/Zehe) die nächstgrößere anatomische Einheit dar und ist von 2160 (Exartikulation im Ellenbogen- oder Kniegelenk) durch die betroffene distale Extremität abzugrenzen.

Gebühren und Steigerungssatz

924 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach53,86 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach123,87 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach188,50 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2159

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2159?

Die GOÄ-Ziffer 2159 steht für „Exartikulation einer Hand oder eines Fußes“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2159?

Die GOÄ-Ziffer 2159 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2159 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2159?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2159 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.