GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
Die GOÄ-Ziffer 2156 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks. Sie kommt bei akuter eitriger Infektion (septischer Arthritis) eines dieser Gelenke zur Anwendung, wenn eine chirurgische Eröffnung notwendig ist, um Eiter und infiziertes Gewebe zu entfernen, den Infektionsdruck zu senken und eine fortschreitende Gelenkzerstörung oder systemische Ausbreitung der Infektion zu verhindern. Die Leistung umfasst den operativen Zugang, die Spülung des Gelenks sowie die Ausräumung des eitrigen Materials, gegebenenfalls mit Anlage einer Drainage. Sie bündelt drei mittelgroße Gelenkregionen unter einer Ziffer und grenzt sich von 2155 (Finger-/Zehengelenk) durch die betroffenen Gelenke sowie von 2157 (Schulter-, Ellenbogen-, Hüft-, Kniegelenk sowie Wirbelgelenke) durch die dort erfassten größeren beziehungsweise anders lokalisierten Gelenke ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 62,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 94,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2156 steht für „Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2156 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2156 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.