GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung eines vereiterten Finger- oder Zehengelenks
Die GOÄ-Ziffer 2155 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines vereiterten Finger- oder Zehengelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Eröffnung eines vereiterten Finger- oder Zehengelenks. Sie wird angewendet bei einer akuten eitrigen Gelenkinfektion (septische Arthritis) eines Finger- oder Zehengelenks, wenn zur Entlastung des Infektionsherdes, Entfernung von Eiter und infiziertem Gewebe sowie zur Vermeidung einer Gelenkzerstörung oder Sepsisausbreitung eine chirurgische Eröffnung des Gelenks erforderlich ist. Die Leistung umfasst den operativen Zugang zum Gelenk, die Spülung und Ausräumung des eitrigen Materials sowie gegebenenfalls die Drainage. Sie ist eine akute, infektionsbedingte Notfallmaßnahme und unterscheidet sich damit grundlegend von den elektiven Arthroplastik- und Prothesenziffern dieses Abschnitts. Von 2156 grenzt sie sich durch die betroffene Gelenkregion Finger oder Zehe ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 19,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2155 steht für „Eröffnung eines vereiterten Finger- oder Zehengelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2155 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2155 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.