GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operativer Einbau eines künstlichen Finger- oder Zehengelenks oder einer Fingerprothese
Die GOÄ-Ziffer 2140 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Einbau eines künstlichen Finger- oder Zehengelenks oder einer Fingerprothese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 134,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst den erstmaligen operativen Einbau eines künstlichen Finger- oder Zehengelenks oder einer Fingerprothese. Sie wird angewendet, wenn ein Finger- oder Zehengelenk durch fortgeschrittene Arthrose, rheumatoide Zerstörung oder schwere posttraumatische Schäden so weit funktionsuntüchtig ist, dass eine plastische Rekonstruktion (siehe 2134) nicht ausreicht und ein alloplastisches Gelenkimplantat oder eine Fingerprothese eingesetzt werden muss, um Beweglichkeit und Griff- beziehungsweise Standfunktion wiederherzustellen. Die Leistung umfasst die operative Entfernung der zerstörten Gelenkanteile sowie die Implantation des künstlichen Ersatzes. Von 2141 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort die Entfernung eines bereits vorhandenen künstlichen Gelenks und der erneute Einbau, also ein Wechseleingriff, abgerechnet wird, während 2140 die Erstimplantation beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 134,06 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 204,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2140 steht für „Operativer Einbau eines künstlichen Finger- oder Zehengelenks oder einer Fingerprothese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2140 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 134,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2140 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.