GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks
Die GOÄ-Ziffer 2143 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 4860 Punkten bewertet; das entspricht 283,28 € beim einfachen und 651,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Entfernung und den erneuten operativen Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks, also den Wechsel einer bereits vorhandenen Endoprothese an diesen Gelenken. Sie wird angesetzt, wenn ein zuvor implantiertes Kunstgelenk gelockert, infiziert oder mechanisch versagt hat und im Rahmen einer Revisionsoperation ausgebaut und durch ein neues Implantat ersetzt werden muss. Die Leistung umfasst den operativen Ausbau des Altimplantats, die Aufbereitung des knöchernen Lagers und die erneute Implantation, was regelmäßig aufwendiger ist als die Erstversorgung nach 2142. Sie bildet damit das Wechsel-Pendant zu 2142 und steht strukturell neben den analogen Wechselziffern 2141 (Finger-/Zehengelenk), 2145 (Ellenbogen-/Kniegelenk) und 2147 (Schultergelenk).
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 283,28 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 651,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 991,47 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2143 steht für „Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2143 ist mit 4860 Punkten bewertet; das entspricht 283,28 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 651,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2143 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.