GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Finger- oder Zehengelenks oder einer Fingerprothese
Die GOÄ-Ziffer 2141 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Finger- oder Zehengelenks oder einer Fingerprothese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen und 241,31 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Entfernung und den erneuten operativen Einbau eines künstlichen Finger- oder Zehengelenks oder einer Fingerprothese ab, also einen Wechseleingriff. Sie wird angewendet, wenn ein zuvor implantiertes künstliches Gelenk oder eine Fingerprothese gelockert, infiziert, verschlissen oder anderweitig funktionsuntüchtig geworden ist und im Rahmen einer Revisionsoperation entfernt und durch ein neues Implantat ersetzt werden muss. Die Leistung umfasst dabei sowohl den operativen Ausbau des alten Implantats als auch die erneute Implantation, regelmäßig mit höherem operativem Aufwand als die Erstversorgung, etwa durch Vernarbung oder Knochendefekte. Abgrenzung zu 2140 erfolgt über den Charakter als Wechseloperation gegenüber der Erstimplantation; im Aufbau entspricht sie den analogen Wechselziffern für andere Gelenke wie 2143, 2145 oder 2147.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 104,92 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 241,31 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 367,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2141 steht für „Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Finger- oder Zehengelenks oder einer Fingerprothese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2141 ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 241,31 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2141 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.