GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks
Die GOÄ-Ziffer 2142 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen und 361,96 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt den operativen Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Hand- oder Fußgelenk durch fortgeschrittene Arthrose, entzündlich-rheumatische Zerstörung oder schwere posttraumatische Schäden so beeinträchtigt ist, dass eine gelenkerhaltende plastische Maßnahme (siehe 2135) nicht mehr ausreicht und stattdessen eine Endoprothese notwendig wird, um Beweglichkeit und Belastbarkeit wiederherzustellen. Die Leistung umfasst die Resektion der zerstörten Gelenkflächen und die Implantation des künstlichen Gelenkersatzes einschließlich seiner Verankerung im Knochen. Sie stellt die Erstimplantation dar und ist damit von 2143 abzugrenzen, die den Ausbau und erneuten Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks im Rahmen einer Revisionsoperation erfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 157,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 361,96 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 550,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2142 steht für „Operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2142 ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 361,96 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2142 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.