GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Kleiner Schienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene
Die GOÄ-Ziffer 211 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kleiner Schienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 8,04 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 211 vergütet den kleinen Schienenverband bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene. Angewendet wird die Ziffer, wenn eine bereits zuvor nach Nummer 210 angelegte kleine Schiene im Rahmen einer Folgebehandlung erneut angelegt wird, sei es unverändert zu Kontroll- oder Pflegezwecken oder in veränderter Form, etwa nach Anpassung an den Heilungsverlauf. Die Ziffer bildet damit gezielt den Folgeaufwand der erneuten Anlage ab und unterscheidet sich von Nummer 210, die die Erstanlage des kleinen Schienenverbandes beziehungsweise dessen Einsatz als Notverband bei Frakturen erfasst. Sie kommt typischerweise im Verlauf einer längeren Behandlung zur Anwendung, wenn der Schienenverband aus hygienischen, funktionellen oder therapeutischen Gründen mehrfach erneuert werden muss, ohne dass dabei eine völlig neue Erstversorgung im Sinne der Nummer 210 vorliegt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 12,24 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 211 steht für „Kleiner Schienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 211 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 211 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.