GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Versteifung eines Finger- oder Zehengelenks
Die GOÄ-Ziffer 2130 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Versteifung eines Finger- oder Zehengelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 650 Punkten bewertet; das entspricht 37,89 € beim einfachen und 87,14 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Versteifung (Arthrodese) eines Finger- oder Zehengelenks. Sie wird angewendet, wenn ein Finger- oder Zehengelenk durch fortgeschrittene Arthrose, entzündliche Zerstörung oder eine instabile, schmerzhafte Fehlstellung so beeinträchtigt ist, dass eine bewegungserhaltende Behandlung nicht mehr sinnvoll ist und stattdessen die dauerhafte knöcherne Versteifung des Gelenks in einer funktionell günstigen Stellung angestrebt wird, um Schmerzfreiheit und Belastbarkeit zu erreichen. Die Fixierung erfolgt in aller Regel durch das Anfrischen der Gelenkflächen und deren Ruhigstellung bis zur knöchernen Durchbauung. Von der operativen Versteifung eines Hand- oder Fußgelenks unterscheidet sie sich durch die kleinere Gelenklokalisation an Finger oder Zehe.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 37,89 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 87,14 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 132,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2130 steht für „Operative Versteifung eines Finger- oder Zehengelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2130 ist mit 650 Punkten bewertet; das entspricht 37,89 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 87,14 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2130 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.