GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk mit Osteotomie am koxalen Femurende – gegebenenfalls mit Osteosynthese
Die GOÄ-Ziffer 2126 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk mit Osteotomie am koxalen Femurende – gegebenenfalls mit Osteosynthese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk mit zusätzlicher Osteotomie am koxalen Femurende, gegebenenfalls einschließlich Osteosynthese. Sie wird angewendet, wenn neben der Entfernung von Hüftkopf und Schenkelhals eine korrigierende Durchtrennung und Neuausrichtung des körpernahen Oberschenkelknochens erforderlich ist, etwa um eine bessere Beinachse, Belastungsverteilung oder Stumpfform nach der Resektion zu erreichen, und dabei bei Bedarf die osteotomierten Knochenteile durch eine Osteosynthese wieder fixiert werden. Sie stellt damit den umfangreicheren Eingriff gegenüber der einfachen Kopf-Halsresektion ohne Osteotomie dar, da zusätzlich zur Gelenkresektion ein knochenkorrigierender und gegebenenfalls osteosynthetisch stabilisierender Operationsschritt am Femur hinzukommt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2126 steht für „Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk mit Osteotomie am koxalen Femurende – gegebenenfalls mit Osteosynthese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2126 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2126 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.