GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Kleiner Schienenverband – auch als Notverband bei Frakturen
Die GOÄ-Ziffer 210 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kleiner Schienenverband – auch als Notverband bei Frakturen“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 75 Punkten bewertet; das entspricht 4,37 € beim einfachen und 10,05 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 210 vergütet den kleinen Schienenverband, auch wenn er als Notverband bei Frakturen zur Anwendung kommt. Angewendet wird die Ziffer, wenn ein kleineres Körperteil, etwa ein Finger oder eine vergleichbare Struktur, mittels einer Schiene ruhiggestellt wird, sei es zur definitiven Versorgung einer kleineren Verletzung oder als vorläufige Erstversorgung im Sinne eines Notverbandes bei einer Fraktur, bevor eine weiterführende Behandlung erfolgt. Die ausdrückliche Erwähnung des Notverbandes stellt klar, dass auch die akute, provisorische Erstversorgung einer Fraktur mit einer kleinen Schiene unter diese Ziffer fällt und nicht gesondert bewertet werden muss. Abzugrenzen ist Nummer 210 von den größeren Schienenverbänden nach den Nummern 212 und 213, die den Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken voraussetzen, sowie von Nummer 211, die die Wiederanlegung derselben Schiene betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,37 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,05 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 210 steht für „Kleiner Schienenverband – auch als Notverband bei Frakturen“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 210 ist mit 75 Punkten bewertet; das entspricht 4,37 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,05 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 210 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.