GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 209: Großflächiges Auftragen von Externa (z. B. Salben, Cremes…

Großflächiges Auftragen von Externa (z. B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 209 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Großflächiges Auftragen von Externa (z. B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 209 vergütet das großflächige Auftragen von Externa, also äußerlich anzuwendenden Arzneiformen wie Salben, Cremes, Puder, Lotionen oder Lösungen, zur Behandlung von Hautkrankheiten an mindestens einer Körperregion. Angewendet wird die Ziffer, wenn bei einer dermatologischen Erkrankung eine flächige äußerliche Behandlung durchgeführt wird, die über das bloße punktuelle Auftragen eines Präparats hinausgeht und einen größeren Hautbereich umfasst, etwa bei ausgedehnten Ekzemen, Schuppenflechte oder vergleichbaren Hauterkrankungen. Die Leistung bildet den durchgeführten Behandlungsakt des großflächigen Auftragens ab, nicht die Verordnung oder das Material selbst. Sie ist von einfachen, kleinflächigen Anwendungen abzugrenzen, die nicht den geforderten großflächigen Charakter der Leistungslegende erfüllen und daher nicht unter diese Ziffer fallen.

Gebühren und Steigerungssatz

150 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach8,74 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach20,11 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach30,60 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 209

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 209?

Die GOÄ-Ziffer 209 steht für „Großflächiges Auftragen von Externa (z. B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 209?

Die GOÄ-Ziffer 209 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 209 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 209?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 209 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.