GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Synovektomie in einem Hand- oder Fußgelenk
Die GOÄ-Ziffer 2111 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Synovektomie in einem Hand- oder Fußgelenk“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Synovektomie in einem Hand- oder Fußgelenk. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Gelenkinnenhaut eines Hand- oder Fußgelenks krankhaft, etwa entzündlich-rheumatisch, verändert ist und operativ entfernt werden muss, um die Gelenkfunktion zu erhalten und einer fortschreitenden Gelenkzerstörung entgegenzuwirken. Der operative Aufwand liegt zwischen dem der kleineren Finger- oder Zehengelenke und dem der großen Gelenke, da Hand- und Fußgelenk komplexere anatomische Strukturen mit mehreren Teilgelenken aufweisen. Die Ziffer grenzt sich von der Synovektomie an Finger- oder Zehengelenken durch die größere und anatomisch komplexere Gelenkregion ab und von den Synovektomien an Schulter-, Ellenbogen-, Knie- oder Hüftgelenk durch die geringere Gelenkgröße.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2111 steht für „Synovektomie in einem Hand- oder Fußgelenk“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2111 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2111 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.