GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik des Sprunggelenks oder Syndesmose
Die GOÄ-Ziffer 2106 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik des Sprunggelenks oder Syndesmose“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die primäre Naht eines Bandes oder die Bandplastik des Sprunggelenks oder der Syndesmose. Sie kommt zur Anwendung bei frischen, operationswürdigen Rupturen der Außen- oder Innenbänder des oberen Sprunggelenks oder der Syndesmose zwischen Schien- und Wadenbein, etwa nach einem schweren Supinationstrauma, wenn eine konservative Behandlung nicht ausreicht und die betroffenen Bandstrukturen operativ genäht oder plastisch rekonstruiert werden müssen, um die Stabilität des oberen Sprunggelenks zu sichern. Von der entsprechenden Leistung für Finger- oder Zehengelenke unterscheidet sie sich durch die Lokalisation am Sprunggelenk, das mechanisch stärker belastet wird und bei dem eine Syndesmosenverletzung zusätzlich eine Diastase zwischen den Unterschenkelknochen mitbetreffen kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2106 steht für „Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik des Sprunggelenks oder Syndesmose“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2106 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2106 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.