GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik eines Finger- oder Zehengelenks
Die GOÄ-Ziffer 2105 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik eines Finger- oder Zehengelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen und 73,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die primäre Naht eines Bandes oder die Bandplastik eines Finger- oder Zehengelenks. Sie wird angewendet, wenn ein Seitenband oder ein anderes stabilisierendes Band an einem Finger- oder Zehengelenk frisch gerissen ist, etwa durch eine Verstauchung oder ein direktes Anpralltrauma, und entweder direkt genäht oder, bei nicht ausreichender Nahtfestigkeit, durch eine plastische Rekonstruktion versorgt werden muss, um die Gelenkstabilität wiederherzustellen. Sie betrifft ausdrücklich die kleinen Gelenke der Finger und Zehen und grenzt sich dadurch von der entsprechenden Leistung für das Sprunggelenk oder die Syndesmose sowie von der Bandplastik des Kniegelenks ab, die andere anatomische Regionen und meist größere Gelenke betreffen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,06 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 73,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 112,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2105 steht für „Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik eines Finger- oder Zehengelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2105 ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 73,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2105 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.