GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Meniskusoperation
Die GOÄ-Ziffer 2117 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Meniskusoperation“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Meniskusoperation, also den operativen Eingriff an einem der beiden Menisken des Kniegelenks. Sie wird angewendet, wenn ein Meniskus durch ein Trauma oder degenerativ eingerissen ist und Beschwerden wie Schmerzen, Blockierungen oder ein Gelenkerguss verursacht, sodass eine operative Versorgung des Meniskusschadens erforderlich wird, sei es durch Naht des Risses zur Erhaltung des Meniskusgewebes oder durch teilweise beziehungsweise vollständige Entfernung des geschädigten Anteils. Die Leistung deckt damit die operative Behandlung des Meniskus als eigenständigen Eingriff am Kniegelenk ab und ist von den übrigen kniebezogenen Ziffern wie der Bandplastik oder der Kapselnaht abzugrenzen, da sie sich speziell auf die Meniskusstrukturen bezieht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2117 steht für „Meniskusoperation“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2117 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2117 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.