GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Synovektomie in einem Finger- oder Zehengelenk
Die GOÄ-Ziffer 2110 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Synovektomie in einem Finger- oder Zehengelenk“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen und 100,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Synovektomie in einem Finger- oder Zehengelenk, also die operative Entfernung der krankhaft veränderten Gelenkinnenhaut. Sie wird angewendet, wenn eine chronische Synovitis, etwa im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis, zu einer Wucherung und Zerstörung der Synovialmembran in diesen kleinen Gelenken führt und die entzündete Schleimhaut entfernt werden muss, um weitere Knorpel- und Gelenkschäden zu verhindern und die Beschwerden zu lindern. Sie betrifft ausschließlich die kleinen Gelenke der Finger und Zehen und ist damit von den Synovektomien an Hand- oder Fußgelenken, an Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenken sowie am Hüftgelenk abzugrenzen, die jeweils eigene Ziffern mit höherem operativem Aufwand entsprechend der Gelenkgröße darstellen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 100,55 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 153,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2110 steht für „Synovektomie in einem Finger- oder Zehengelenk“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2110 ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 100,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2110 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.